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Garantie


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DINO Garantie
OHLA-AUTOMOBILE GmbH

I. Garantieinhalt

1. GARANTIEINFORMATION

1.1.1. Ihr Händler bestätigt sein Qualitätsversprechen mit einer außergewöhnlichen Garantie. Die Schadensabwicklung erfolgt durch die Firma MPR, Senden. Die Garantiezeit für das umseitig näher bezeichnete Kraftfahrzeug beginnt mit Annahme des vom Garantienehmer oder vom Händler als Boten des Garantienehmers innerhalb von 12 Werktagen übermittelten Antrags (Seite 1 des Garantiepasses) durch die Firma MPR-Garantie. Vorbehaltlich Ziffer 1.1.4. gilt der Garantievertrag vom Tag der Übergabe des Kraftfahrzeugs als geschlossen, wenn nicht innerhalb von 20 Werktagen seit Eingang bei
der Firma MPR-Garantie die Ablehnung des Antrags an den Garantienehmer abgesendet wurde und diese dem Garantienehmer zugegangen ist. Der Garantienehmer verzichtet auf die Annahmeerklärung, § 151 S. 1 2 Alt. BGB

1.1.2. Übermittelt der Händler oder der Garantienehmer den Garantieantrag nicht, kommt kein Garantievertrag zustande. Übermittelt der Händler oder der Garantienehmer den Garantieantrag nicht rechtzeitig, nimmt die Firma MPR-Garantie den Garantieantrag innerhalb von 8 Werktagen nach Zugang des Garantieantrags schriftlich gegenüber dem Käufer an. Andernfalls gilt der Garantieantrag als abgelehnt.

1.1.3. Der Garantienehmer hat Anspruch auf Rückzahlung, soweit er den Garantiepreis bereits bezahlt hat, jedoch kein Garantievertrag zustande kommt. Der Anspruch auf Rückzahlung des Garantiepreises verjährt in 6 Monaten seit ausdrücklicher Ablehnung oder Eintritt der Ablehnungsfiktion.

1.1.4. Bevor das Fahrzeug zugelassen ist, besteht kein Garantieschutz. Bevor der Garantiepreis nicht bezahlt ist, besteht ebenfalls kein Garantieschutz. Von Käufern, die der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen nachgehen oder Käufern, die zur Vertretung von diesen Personen gesetzlich oder rechtsgeschäftlich befugt sind, wird grundsätzlich kein Garantieantrag angenommen. Die Annahme des Garantiepreises in Unkenntnis dieser Eigenschaften des Käufers gilt nicht als Annahme des Garantievertrags.

1.2. Die Garantiezeit endet zunächst nach 6 Monaten oder nach 10.000 seit Übergabe des Fahrzeugs durch den Händler gefahrenen Kilometern (was zuerst eintrifft). Die Garantiebehandlung für diese Zeit wurde bereits vom Händler durchgeführt.

1.3.1. Wird vorbehaltlich Ziffer 1.3.6. innerhalb von 14 Werktagen nach Garantiezeitende die nach Ziffer 1 3.3. vorgeschriebene Garantiebehandlung durchgeführt und die Garantiebehandlung gemäß Ziffer 1.3.4. ordnungsgemäß angezeigt, verlängert sich die Garantiezeit um jeweils 6 Monate bis zur vereinbarten maximalen Garantiezeit. Falls der Garantienehmer jeweils vor Ablauf dieser 6 Monate 10.000 Kilometer zurücklegt, endet die Garantiezeit jeweils mit diesem Ereignis. Für Schadensfälle, die nicht Innerhalb von 3 Werktagen nach Garantiezeitende unter Angabe der Garantiepassnummer gemeldet werden und bei denen nicht innerhalb von 6 Werktagen die zur Prüfung des Schadensfalles erforderlichen Unterlagen gemäß 11. Ziffer 1.1.2 (Seite 10 ) eingereicht sind, wird unwiderleglich vermutet, dass der Schadensfall erst nach der Garantiezeit eingetreten ist.

1.3.2. Die Garantiezeit verlängert sich vorbehaltlich Ziffer 1.3.6. nicht, wenn der Garantienehmer seit Garantiezeitende und vor Durchführung der Garantiebehandlung mit dem Fahrzeug mehr als 1.000 km zurückgelegt hat, oder seit Garantieende mehr als 12 Werktage vergangen sind.

1.3.3. Die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen inklusive der im Scheckheft entsprechend der Laufleistung und des Alters des Fahrzeuges vorgeschriebenen Zusatzarbeiten (z.B. Kraftstofffilter, Getriebeölwechsel) sind beim ausliefernden Händler durchzuführen. Desweiteren sind Garantie-Sicherheitskontrollen alle 6 Monate oder 10.000 km (was zuerst eintritt) beim ausliefernden Händler durchzuführen. Wir verweisen auf 1.3.1.

1.3.4. Die Garantieverlängerung tritt vorbehaltlich 1.3.6. nur ein, wenn die abgeschlossene ordnungsgemäße Garantie-Behandlung und ihre Rechtzeitigkeit vom ausliefernden Händler unter Angabe von
- KM-Stand
- Datum
- Garantiepass-Nummer

bestätigt werden (z.B. durch vollständig ausgefüllte Pflegenachweise gemäß Vordruck S. 15 ff) und der Pflegenachweis mit Rechnungsbeleg innerhalb von 7 Werktagen nach Abschluss der Garantiebehandlung bei der Firma MPR-Garantie eingegangen ist. Der Rechnungsbeleg hat die komplette Garantiebehandlung zu enthalten (handgeschriebene Quittungen werden nicht anerkannt).

1.3.5. Die Garantiezeit verlängert sich vorbehaltlich Ziffer 1.3.6. nicht, wenn der Garantienehmer Eingriffe am Kilometerzähler, Defekte oder den Austausch desselben nicht unverzüglich unter Angabe des Kilometerstandes vor Eingriff, Defekt oder Austausch bei der Firma MPR-Garantie anzeigt.

1.3.6.1 Verstöße gegen die Anzeigepflichten, insbesondere fehlende Angaben oder nicht rechtzeitige Durchführung, bezüglich der Garantiebehandlung oder des Kilometerzählers sind unschädlich, wenn der Garantienehmer den Pflichtverstoß nicht zu vertreten hat und der Garantienehmer unverzüglich die versäumte Pflicht nachgeholt hat. Bei eigenmächtigen Eingriffen am Kilometerzähler hat der Garantienehmer die fehlende
Unverzüglichkeit der Anzeige immer zu vertreten.

1.3.6.2 Verstöße gegen die Garantiebehandlungspflichten und die Anzeigepflichten bezüglich der Garantiebehandlung insbesondere die nicht ordnungsgemäße oder die nicht rechtzeitige Durchführung sind unschädlich, wenn die fehlende Garantiebehandlung für den Schaden nicht ursächlich war. Die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit trägt der Garantienehmer.

1.3.7. Hat der Garantienehmer nach erstmaliger Verlängerung der Garantiezeit 6 Monate nach Fälligkeit der nächsten Garantiebehandlung noch immer keine ordnungsgemäße Garantiebehandlung durchgeführt und angezeigt, kommt eine weitere Garantieverlängerung nur dann in Betracht, wenn der Garantienehmer die Verspätung von 6 Monaten nicht zu vertreten hat.

2. GARANTIERTE BAUGRUPPEN

2.1. Die Garantie umfasst nur die folgenden Teile der aufgeführten Baugruppen:

GRUNDPAKET

Motor:
Zylinderblock, Zylinderkopfdichtung, Kurbelgehäuse, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren, alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile, Zahnriemen mit Spannrolle, Öhlkühler, Ölwanne, Öldruckschalter, Ölfiltergehäuse und Schwung-/Antriebsscheibe mit Zahnkranz

Schalt-/Automatikgetriebe:
Getriebegehäuse einschließlich aller Innenteile, Drehmomentwandler

Achs- und Verteilergetriebe:
Getriebegehäuse einschließlich aller Innenteile

ZUSATZPAKET I

Kühlsystem:
Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe

Kraftstoffanlage:
Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Vergaser

Lenkung:
mechanisches oder hydraulisches Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen

ZUSATZPAKET II

Elektrische Anlage:
Lichtmaschine mit Regler, Anlasser, Bordcomputer, elektronische Teile der Einspritzanlage (Steuergerät, Luftmengen-/massenmesser), elektrischer Lenkhilfemotor und elektronische Bauteile des Lenkgetriebes, Steuerung des Automatikgetriebes

Kraftübertragungswellen:
Achsantriebswellen, Antriebsgelenke und von der Antriebsschlupfregelung (ASR, ASC, EDS), Drehzahlsensoren, elektrisches Steuergerät, Hydraulikeinheit, Druckspeicher, Ladepumpe

Bremsanlage:
Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Vakuumpumpe, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer und von ABS elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit u. Drehzahlfühler

Klimaanlage:
Kompressor, Kondensator, Lüfter und Verdampfer

Abgasanlage:
Lambdasonde, Hosenrohr und Befestigungsteile in Verbindung mit dem Ersatz der Lambdasonde

Sicherheitssysteme:
Kontrollsysteme für Airbag und Gurtstraffer

2.2. Die Garantie umfasst nicht alle nicht aufgeführten Teile der garantierten Baugruppen, z.B. Flüssigkeiten, Öle, Frostschutz, Ölfilter, Turbolader, Dichtungen, Simmerringe, Kleinmaterialien. Die Garantie umfasst nicht alle sonstigen Teile des Kraftfahrzeugs.



3. GARANTIEFALL

3.1. Ein Garantiefall mit Folge der Reparaturkostenübernahme gemäß Ziffer 4 liegt vor, wenn eines der unter Ziffer 2.1 genannten Teile der garantierten Baugruppen unmittelbar aufgrund Verschleißes während der Garantiezeit (Ziffer 1) seine Funktionen verliert und eine Reparatur erforderlich wird, soweit sich nicht aus Ziffern 3.2. bis 3.4. etwas anderes ergibt.

3.2. Kein Garantiefall liegt vor, wenn der Funktionsverlust nicht auf Verschleiß, sondern auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen ist.

3.3. Kein Garantiefall liegt wegen fehlender Unmittelbarkeit insbesondere vor, wenn sich der Funktionsverlust

a) auf einen Unfall, oder

b) auf Undichtigkeiten, oder

c) auf höhere Gewalt, insbesondere auf Elementargefahren wie Hagel,
Sturm, Feuer usw. zurückführen lässt, oder

d) darauf zurückführen lässt, dass der Garantienehmer oder eine andere Person die
garantiegeschützten Teile nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt behandelt
hat, oder

e) darauf zurückführen lässt, dass ein nicht garantiegeschütztes Teil seine Funktion verliert und dadurch der Funktionsverlust des Garantiegeschützten Teiles hervorgerufen wird.

f) auf Fahren mit zuwenig Öl, bzw. Überhitzung zurückführen lässt.

3.4. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird insbesondere dann nicht beachtet, wenn der Garantienehmer oder eine andere Person

a) das Kraftfahrzeug mit ungeeigneten Betriebsstoffen oder anderen Materialien versieht,

b) mittels Gewalt oder anderer unsachgemäßer Behandlung auf die garantiegeschützten Teile einwirkt,

c) Änderungen, die vom Hersteller nicht zugelassen sind, oder sonstige leistungssteigernde Änderungen, die geeignet sind, die garantiegeschützten Teile über das normale Maß hinaus zu beanspruchen, vornimmt oder trotz Kenntnis bestehen lässt.

d) das Kraftfahrzeug für Veranstaltungen mit Renncharakter benutzt.

Hat der Garantienehmer die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, obliegt ihm der Beweis, dass die Nichteinhaltung der erforderlichen Sorgfalt für den Funktionsverlust nicht ursächlich war.



4. LEISTUNG IM GARANTIEFALL

4.1. Die Firma MPR-Garantie übernimmt während der gesamten Garantiezeit, die sich nach Ziffer 1 bemisst, im Garantiefall (Ziffer 3) die Kosten einer innerhalb Deutschland durchgeführten Reparatur bezüglich einer jeden unter Ziffer 2.1 aufgeführten Baugruppe. Ohne die Durchführung einer Reparatur erfolgt keine Kostenerstattung. Wird der Garantiefall ganz oder teilweise durch Neuwagengarantie oder Werkskulanz reguliert, entfällt die Leistungspflicht ganz oder teilweise.

Ein Garantiefall ist abgeschlossen mit Kostenerstattung. Der Erfolg einer Reparatur ist nicht garantiert. Nach Kostenerstattung besteht für die Baugruppe, an denen Reparaturen vorgenommen wurden, keine Leistungspflicht mehr, wenn ein zweiter Garantiefall vorläge.

4.2. Der Garantienehmer hat lediglich einen Anspruch auf Reparatur des beschädigten garantiegeschützten Teiles. Er hat keinen Anspruch auf ein Neuteil. Der Ersatz des Garantiegeschützten Teiles durch ein gebrauchtes Teil oder Aggregat erfolgt nur mit Zustimmung der Firma MPR-Garantie.

4.3. Die in der Reparaturrechnung ausgewiesenen Lohn- und Materialkosten einschließlich MwSt. werden nach folgendem Prozentfaktor erstattet:

Gesamt-Fahrtleistung bei Schadeneintritt bis km in %

50.000 km 100 %
60.000 km 90 %
70.000 km 80 %
80.000 km 70 %
90.000 km 60 %
100.000 km 50 %
über 100.000 km 40 %

Der kostenmäßige Umfang des Garantieanspruchs ist begrenzt auf den Zeitwert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Schadenseintritts.

4.4. Bei Synchronisationsschäden im Getriebe werden nur die Materialkosten erstattet. Nicht erstattet werden Kosten für Tests, Fracht, Mess-, Einstell- und Reinigungsarbeiten.

4.5. Folgeschäden, wie insbesondere Nutzungsentschädigung, sind von der Garantie nicht umfasst. Insbesondere wird keine Haftung für Pflichtverletzungen des vom Garantienehmer gewählten Reparaturunternehmen übernommen. Verzugsschäden sind auf 10 % der Reparaturkosten beschränkt.



II. Abwicklung eines Garantiefalles

1. VOR REPARATURBEGINN

1.1. Der Garantienehmer hat vorbehaltlich Ziffer 1.3. vor Reparaturbeginn der Firma MPR-Garantie an deren Geschäftssitz einen garantiepflichtigen offensichtlichen Schaden unverzüglich nach Schadenseintritt telefonisch, schriftlich oder per Telefax unter Angabe der Garantiepassnummer spätestens innerhalb von 3 Werktagen zu melden und die Reparaturfreigabe abzuwarten.

Der Garantieanspruch erlischt, wenn der Garantienehmer das Kraftfahrzeug reparieren lässt, ohne den Schaden gemeldet zu haben.

1.2. Vor, nach oder zusammen mit der Schadensmeldung spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen, aber vor Reparaturbeginn, sind vorbehaltlich Ziffer 1.3. vom Garantienehmer folgende Unterlagen zur Prüfung des Schadensfalles bei der Firma MPR-Garantie einzureichen:

- vollständig ausgefüllte, beiliegende Schadensanzeige (Kopie o. Original)

- abgestempelte, beiliegende Pflegenachweise (soweit nicht zur Garantieverlängerung bereits eingereicht)

- Rechnungsbelege der durchgeführten Garantiebehandlungen (soweit nicht zur Garantieverlängerung bereits eingereicht)

- schriftlicher Kostenvoranschlag der vom Fahrzeughersteller anerkannten Vertragswerkstatt bzw. eines Kfz-Meisterbetriebes (Kostenvoranschlag muss Lohn- und Materialkosten, aktuellen Kilometerstand sowie Garantiepassnummer enthalten).

Der Firma MPR-Garantie steht das Recht zu, insbesondere mittels eines Sachverständigen einen Schadensfall bzw. dessen Ursache untersuchen zu lassen. Der Garantienehmer hat der Firma MPR-Garantie oder einem Beauftragten zu jeder zumutbaren Zeit die Untersuchung der beschädigten Teile zu gestatten und über die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Tatsachen, die er kennt, Auskunft zu erteilen.

1.3. Verstößt der Garantienehmer gegen die unter Ziffer 1.1. und 1.2. genannten Anschlussfristen oder reicht er die gemäß Ziffern 1.1. und 1.2. erforderlichen Unterlagen nicht vollständig ein, erlischt der Garantieanspruch, wenn der Garantienehmer das Versäumnis zu vertreten hat oder die versäumte Melde- oder Einreichungspflicht nicht unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachholt.

1.4. Lässt der Garantienehmer das Kraftfahrzeug reparieren, bevor ein schriftlicher Kostenvoranschlag gemäß Ziffer 1.2. eingereicht wurde, erlischt der Garantieanspruch.

1.5. Nach ordnungsgemäßer Schadensmeldung gemäß Ziffer 1.1. und Einreichung der Unterlagen zur Prüfung gemäß Ziffer 1.2. erteilt die Firma MPR-Garantie bezüglich der Reparaturfreigabe unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen Bescheid durch Telefax oder Briefformular.

Im Fall einer Kostenübernahme erteilt die Firma MPR-Garantie aufgrund des eingereichten Kostenvoranschlages eine schriftliche Reparaturfreigabe mit Auftragsnummer. Die Reparaturfreigabe erfolgt ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Erlangt die Firma MPR-Garantie nach erfolgter Reparaturfreigabe von Umständen Kenntnis, die ihrer Leistungspflicht entgegen stehen, kann sie trotz erfolgter Reparaturfreigabe die Erstattung der Reparaturkosten verweigern.



2. REPARATUR

2.1. Der Garantienehmer lässt die Reparatur nach erfolgter Freigabe beim ausliefernden Händler oder einer vom Fahrzeughersteller anerkannten Vertragswerkstatt oder von einem Kfz-Meisterbetrieb dem Kostenvoranschlag gemäß durchführen.

2.2. Der Garantienehmer verpflichtet sich, die Kosten der Reparatur so gering wie möglich zu halten. Hierfür hat er berechtigte Weisungen der Firma MPR-Garantie zu befolgen.

2.3. Verstößt der Garantienehmer gegen die unter Ziffer 1 und 2 genannten Pflichten, erlischt der Garantieanspruch, wenn der Garantienehmer den Pflichtverstoß zu vertreten hat.

3. NACH DER REPARATUR

3.1 Der Garantienehmer reicht innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reparatur die Originalreparaturrechnung ein.

3.1.1. Aus dieser Reparaturrechnung müssen die aufgeführten Arbeiten und die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein.

3.1.2. Auf dieser Reparaturrechnung müssen die von der Firma MPR-Garantie erteilte Auftragsnummer und die Garantiepassnummer und der aktuelle Kilometerstand von der Reparaturwerkstatt aufgeführt und bestätigt werden. Nach ordnungsgemäßer Einreichung der Reparaturrechnung erfolgt die Kostenerstattung durch die Firma MPR-Garantie (innerhalb von 8 Werktagen)

Solange die unter Ziffer 3.1.1. und 3.1.2. erforderlichen Angaben auf der Reparaturrechnung fehlen, besteht keine Kostenerstattungspflicht, wenn nicht die
Reparaturwerkstatt trotz Verlangen des Garantienehmers die Aufschlüsselung gemäß Ziffer 3.1.1. oder die Bestätigung gemäß Ziffer 3.1.2. nicht vornimmt oder der Garantienehmer in sonstiger Welse die Einreichungspflicht gemäß Ziffern 3.1.1. und 3.1.2. nicht zu vertreten hat.



III. Veräusserung

Veräussert (Eigentumsübertragung) der Garantienehmer während der Garantiezeit das Kraftfahrzeug, für dessen Baugruppen gemäß I. Ziffer 2 ein Garantievertrag besteht, erlöschen die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Garantievertrages.



IV. Verjährung

Der Anspruch auf Reparaturkostenerstattung verjährt in 6 Monaten nach Kenntnis des Garantienehmers vom Funktionsverlust eines garantiegeschützten Teiles.

Die Verjährungsfrist ist gehemmt vom Tag der Einreichung der vollständigen Unterlagen zur Schadensprüfung gemäß II. Ziffern 1 und 2 bis zur Absendung des Erstbescheides.



V. Gültigkeit Bedingungstext

Gesetzgebung und Marktentwicklung bedingen einer ständigen Anpassung des Bedingungswerkes. Es gilt jeweils die neueste Textfassung, wenn die Weiterreichung dieses Garantiepasses an den Käufer / Garantienehmer mehr als 2 Jahre nach Drucklegung erfolgt.

Drucklegungsdatum: 06/2005



VI. Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten über die Kostenerstattung ist das Gericht zuständig, in dessen
Gerichtsbezirk die Firma MPR-Garantie ihre Niederlassung hat.



VII. Gewährleistungsansprüche

Gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den ausliefernden Händler werden von der Garantie nicht berührt.



VIII. Schriftformklausel

Änderungen des Garantievertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.