Informationen rund um Reifen
Winterreifenpflicht
Die neue Winterreifenverordnung schreibt vor: Wer auf schnee- oder eisbedeckten öffentlichen Straßen fährt, muss Winter- oder Ganzjahresreifen montiert haben.
Mit der 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2005 (BGBL I, 3716) wurde zum 1. Mai 2006 die Pflicht zur Anpassung der Kraftfahrzeugausrüstung an die Wetterverhältnisse konkretisiert.
Nach der neuen Winterreifenverordnung (§2 Abs. 3a StVO) sind alle Kraftfahrzeuge den Winterverhältnissen anzupassen. Dabei hebt der Verordnungsgeber besonders die geeignete Bereifung hervor. Mit dieser Verhaltensvorschrift geht jedoch keine generelle Winterreifenpflicht einher.
Wer auf schnee- oder eisbedeckten öffentlichen Straßen fährt, muss Winter- oder Ganzjahresreifen montiert haben; diese Reifen sind durch die Aufschrift M+S bzw. das Schneeflocken-Symbol gekennzeichnet.
Kraftfahrzeuge mit Sommerreifen dürfen bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht mehr fahren. Dies gilt nicht nur für den Fahrtantritt, sondern auch für die Weiterfahrt bei plötzlicher Änderung der Straßenverhältnisse.
Wer mit Sommerreifen auf schnee- oder eisbedeckten Straßen fährt, riskiert ein Verwarnungsgeld von 20,- Euro. Führt dieser Verkehrsverstoß ferner zu einer Behinderung des Straßenverkehrs, wird dies mit einem Bußgeld von 40,- Euro sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet.
Die Verwendung von Schneeketten oder Anfahrhilfen auf Sommerreifen stellt keine „geeignete Bereifung“ dar. Auch die Mischung von Sommer- und Winterreifen genügt nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 3a der StVO für den Winterbetrieb eines Kraftfahrzeuges. Diese Neuregelung umfasst Kraftfahrzeuge jeder Art, nicht dagegen Anhänger.
Darüber hinaus können Unfälle mit nicht ordnungsgemäßer Bereifung, im individuellen Einzelfall, zu versicherungsrechtlichen Problemen führen. Daher ist in jedem Fall zu empfehlen, in den Wintermonaten auf die richtige Bereifung „umzusatteln“.
Nur wirklich neue Reifen sind gut
Laut ADAC verlieren ältere Neureifen an Qualität. Autofahrer sollten beim Reifenkauf immer auf das Herstellungsdatum achten und sich keine alten Kamellen aufschwatzen lassen. Wie der ADAC jetzt in einer Untersuchung herausgefunden hat, bringen Reifen ihre beste Leistung, solange sie noch „jung“ sind. Mit zunehmendem Alter bauen viele auch dann in ihrer Leistungsfähigkeit ab, wenn sie vom Händler richtig gelagert werden. Der Club fordert deshalb, dass die Verbraucher beim Kauf von Reifen, die älter sind als drei Jahre, deutlich und unaufgefordert auf das Produktionsdatum hingewiesen werden. Bei der ADAC-Untersuchung wurden je fünf Sommer- und Winterreifen aus aktueller Fertigung mit ihren drei Jahre alten Gegenstücken verglichen. Die technisch identischen Reifenpärchen stammten von sieben verschiedenen Herstellern aus den Produktionsjahren 2004 und 2007. Untersucht wurden das Bremsverhalten auf Nässe, der Rollwiderstand und bei den Winterreifen die Traktion auf Schnee. Die Ergebnisse beim Nässebremsen waren uneinheitlich. Vier der zehn Reifensätze zeigten keine signifikanten Abweichungen im Vergleich alt gegen neu. Bei den restlichen sechs verlängerte sich der Bremsweg zwischen 4,3 und 16,4 Prozent. Im Reifentest des ADAC hätte das im schlimmsten Fall zu einer Notenabwertung um fast 1,5 Stufen geführt. Noch negativer wirkte sich die Alterung bei den Winterreifen aus. Hier war die Traktion auf Schnee bei allen betagten Reifen schlechter, in einem Fall sogar um rund zehn Prozent. Für den Verbraucher bedeutet dies, dass er beim Kauf länger gelagerter Neureifen mit messbaren qualitativen Nachteilen rechnen muss. Ein Hamburger Gericht hat sich diese Sichtweise in einer Entscheidung von 2007 ebenfalls zu Eigen gemacht und bei einem Neuwagenkauf drei Jahre alte Reifen als Sachmangel eingestuft. Der ADAC räumt ein, dass es bei einem Angebot von etwa 1600 verschiedenen Sommerreifen- und ca. 900 Winterreifengrößen und Ausführungen mit unterschiedlicher Marktbedeutung schwierig ist, in jedem Fall brand-neue Reifen vorrätig zu halten. Bei der Mehrzahl der verkauften Reifen handelt es sich aber um gängige Volumenmodelle, die sich üblicherweise schnell verkaufen. In anderen Fällen muss der Verbraucher nach Ansicht des ADAC aber zumindest auf das Produktionsdatum hingewiesen werden. Er kann dann selbst entscheiden, ob er die Reifen kaufen will oder lieber nach anderen Angeboten Ausschau hält. Gegebenenfalls könnte ein fairer Preisnachlass als Ausgleich für die Qualitätseinbußen vereinbart werden.
Haftpflichtschutz bei Ausrutscher mit Sommerreifen
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) weist darauf hin, dass Autofahrer immer mit „geeigneter Bereifung“ unterwegs sein müssen. „Im Winter kann das auch heißen: rechtzeitig umrüsten auf Winterreifen“, so der GDV. Keine Angst müssten Autofahrer allerdings wegen ihres Haftpflichtversicherungsschutzes haben. Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen beispielsweise mit Sommerreifen einen Unfall verursache, dessen Versicherung zahle dem Unfallopfer den Schaden, sagt der Verband. Sei der Geschädigte ebenfalls mit ungeeigneter Bereifung unterwegs, treffe ihn möglicherweise eine Mithaftung und er bekomme den Schaden unter Umständen nicht in voller Höhe ersetzt, so die deutschen Versicherer. Grundsätzlich richte sich der Haftungsanteil der Unfallbeteiligten danach, ob eine falsche Bereifung die Ursache für den Unfall war. „Für den eigenen Versicherungsschutz durch die Vollkasko gilt: Wer sich grob fahrlässig verhält, zum Beispiel mit abgefahrenen Sommerreifen bei Schnee ins Hochgebirge fährt und einen Unfall verursacht, muss unter Umständen damit rechnen leer auszugehen“, heißt es vonseiten des GDV weiter. Zwar gebe es auch nach der letztjährigen Änderung der Straßenverkehrsordnung nach wie vor keine generelle Winterreifenpflicht in Deutschland, doch zur eigenen Sicherheit und der anderer Verkehrsteilnehmer raten die deutschen Versicherer jedem Autofahrer zur Umrüstung. „Winterreifen sind wegen der eigenen Sicherheit wichtig – nicht wegen der Versicherung“, meint der GDV.
Aufhebung der Reifen-Fabrikatsbindung
Aufgrund eines Beschwerdeverfahrens der Europäischen Kommisson gegen die BRD hat das BMVBW das KBA angewiesen, mit Wirkung vom 01.03.2000 auf Eintragungen von Reifen-Fabrikatsbindungen bei Neufahrzeugen zu verzichten. Die vorhandenen Eintragungen bezüglich Fabrikatsbindung verlieren zum gleichen Termin ihre rechtliche Verbindlichkeit und sind nur noch als Empfehlungen zu betrachten.
Begründung der Europäischen Kommission
Konsequente Anwendung der Reifenrichtlinie 92/23 EEC und damit u.a. Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse im Markt.
Geltungsbereich
alle PKW-Reifen, Transporter- und NFZ-Reifen alle Geschwindigkeitsbereiche einschließlich ZR
Konsequenzen für den Fahrzeughalter
Soweit ein bestimmtes Fabrikat durch Eintragung aus der Vergangenheit oder in sonstiger Weise (z. B. Betriebsanleitung) empfohlen wird, ist der Fahrzeughalter nicht mehr verpflichtet, die Empfehlung zu befolgen bzw. bei Abweichung ein Unbedenklichkeitsgut-achten eines Sachverständigen einzuholen. Der Fahrzeughalter ist jedoch in jedem Fall verpflichtet sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges durch die Verwendung nicht empfohlener Reifen nicht beeinträchtigt wird. Verfügt der Fahrzeughalter nicht selbst über die dazu erforderlichen Kenntnisse, handelt er in der Regel fahrlässig, wenn er sich insoweit nicht fachkundig beraten lässt. Bedeutung für den Reifenhandel: Der Händler ist vor Montage eines nicht empfohlenen Fabrikates nicht mehr verpflichtet, beim Reifenhersteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung anzufordern. Es wird jedoch in der Regel vom Händler zu erwarten sein, dass er seinen Kunden über die Eignung eines bestimmten Reifenfabrikates im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges berät. Verfügt der Händler nicht über die dazu erforderlichen Kenntnisse, wird er in der Regel fahrlässig handeln, wenn er nicht empfohlene Reifen montiert, ohne Erkundigungen über ihre Geeignetheit bei Hersteller eingeholt zu haben.
Umrüstung auf nicht eingetragene Reifengrößen -
hier gilt weiterhin die bisherige Vorgehensweise
Dimensionsauswahl; Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifen-Herstellers; Abnahme durch einen Sachverständigen; Eintragung durch die Zulassungsstelle (falls erforderlich).











